GLOSSAR
Begriffe der Auslandsanwerbung — verständlich erklärt.
35+ Begriffe und Abkürzungen rund um Migrationsrecht, Anerkennung, Visa und Sprachausbildung. Schnell nachschlagen, präzise verstehen.
A
- ABH (Ausländerbehörde)
- Lokale Behörde, die Aufenthaltstitel erteilt und verlängert. Erste Adresse für alle ausländerrechtlichen Vorgänge nach Einreise.
- ANABIN
- Datenbank der Kultusministerkonferenz zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise. Hochschulabschlüsse werden als H+ (anerkannt), H+/- (eingeschränkt) oder H- (nicht anerkannt) klassifiziert.
- Anerkennungspartnerschaft (§16d)
- Ermöglicht Drittstaatlern, das Anerkennungsverfahren parallel zur Beschäftigung in Deutschland zu absolvieren.
- Approbation (§3 BÄO)
- Vollumfängliche Berufszulassung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker. Voraussetzung: Anerkennung des Studienabschlusses, Fachsprachprüfung, ggf. Kenntnisprüfung.
- AufenthG
- Aufenthaltsgesetz — zentrales Bundesgesetz, das den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland regelt. Wichtigste Paragraphen für Fachkräftevermittlung: §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c, 18d, 18g.
- AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
- Datenschutzrechtlicher Vertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter. Pflicht bei jeder Datenweitergabe an Dienstleister.
- AZAV-Zulassung
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung — relevant für Sprachkursanbieter, die Bundesagentur-finanzierte Kurse anbieten möchten.
- §16a AufenthG
- Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung — Voraussetzung: Ausbildungsvertrag, B1-Deutsch.
- §18a AufenthG
- Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigung mit anerkanntem Berufsabschluss — meist genutzt für Pflege, Handwerk, Logistik, Gastronomie.
- §81a AufenthG
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren — verkürzt das Visumverfahren auf 3–4 Wochen. Antrag durch Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde, Gebühr 411 €.
B
- BÄO (Bundesärzteordnung)
- Regelt die Approbation und Berufserlaubnis von Ärzten in Deutschland. Wichtigster Paragraph: §3 (Approbation), §10 (Berufserlaubnis).
- BeschV (Beschäftigungsverordnung)
- Verordnung, die regelt, welche Tätigkeiten Drittstaatler in Deutschland ausüben dürfen. §26 Abs. 2 BeschV: Westbalkan-Regelung.
- Berufserlaubnis (§10 BÄO)
- Befristete (max. 2 Jahre) Erlaubnis zur Berufsausübung für Ärzte, deren Approbation noch nicht abgeschlossen ist. Erlaubt Berufstätigkeit unter Aufsicht.
- BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz)
- Gesetz, das das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen regelt. Schafft Rechtsanspruch auf eine Bewertung des Abschlusses.
- Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Bundesbehörde, die u.a. die Vorabzustimmung zu Arbeitsverhältnissen mit Drittstaatlern erteilt — prüft Tariflohn, Arbeitsbedingungen, Marktverdrängung.
- §18b AufenthG
- Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte (oft EU Blue Card) — Hochschulabschluss + Mindestgehalt erforderlich.
C
- Chancenkarte (§20a AufenthG)
- Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche, basierend auf einem Punktesystem. Gilt 12 Monate, ermöglicht 20 Std/Woche Probearbeit. Eingeführt 2024.
- §18c AufenthG
- Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung von Wissenschaftlern und Forschern.
D
- DSGVO
- Datenschutz-Grundverordnung der EU. Regelt seit 2018 den Umgang mit personenbezogenen Daten in der EU.
E
- EU Blue Card (§18b AufenthG)
- Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte mit Mindestgehalt (2024: 48.300 € regulär, 43.759,80 € in Mangelberufen). Schnelle Niederlassungserlaubnis möglich.
F
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
- Im März 2020 in Kraft getretenes und 2023 reformiertes Gesetz. Vereinfacht die Anwerbung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten.
- Familiennachzug
- Recht von Ausländern in Deutschland, Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder) nachzuholen. Bei §18a/b ohne Wartezeit möglich.
G
- Goethe-Zertifikat
- Anerkanntes Sprachzertifikat des Goethe-Instituts, Niveaus A1–C2. Standard für Visumanträge auf Sprachkenntnisse.
- §18g AufenthG
- IT-Spezialisten ohne formale Berufsausbildung mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung — Spezialregelung für Tech-Profile.
I
- IHK FOSA
- Foreign Skills Approval der IHK in Nürnberg — zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in IHK-Berufen.
- IRIS-Standard
- International Recruitment Integrity System der IOM. Selbstverpflichtung zu fairer Auslandsanwerbung — keine Vermittlungsgebühren vom Bewerber.
K
- Kenntnisprüfung
- Mündliche und praktische Prüfung zur Feststellung von Defiziten der ausländischen Berufsausbildung. Alternative: Anpassungslehrgang.
- KVKK
- Türkisches Datenschutzgesetz (Kişisel Verilerin Korunması Kanunu). Vergleichbar mit DSGVO, mit eigenständigen Anforderungen für türkische Datenverarbeiter.
N
- Niederlassungserlaubnis
- Unbefristeter Aufenthaltstitel, ermöglicht uneingeschränkte Erwerbstätigkeit. Erteilt nach 21–48 Monaten je nach Aufenthaltstitel und Sprachkenntnissen.
P
- Pflegedeutsch B2 / B2-PD
- Spezialprüfung auf B2-Niveau mit pflegespezifischem Vokabular. Voraussetzung für Anerkennung in Pflegeberufen in den meisten Bundesländern.
- PflBG (Pflegeberufegesetz)
- Regelt die Berufsausbildung und Anerkennung in Pflegeberufen. §40 PflBG: Anerkennungsverfahren.
T
- Telc
- Anbieter von Sprachprüfungen mit Spezialisierung auf berufsbezogene Prüfungen (Pflege B1/B2, Medizin C1).
V
- Vorabzustimmung der BA
- Vorab-Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung eines Drittstaatlers — Voraussetzung für die Visumerteilung.
W
- Westbalkan-Regelung
- Vereinfachte Anwerbung aus 6 Westbalkan-Ländern (Albanien, Bosnien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien) — auch ohne Berufsanerkennung. Quote: 50.000/Jahr.
Z
- ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen)
- Behörde in Bonn, die Hochschulabschlüsse aus dem Ausland bewertet. Stellt Zeugnisbewertungen aus, die für EU Blue Card und Anerkennung gebraucht werden.
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